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   VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378   

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VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378 (https://dejure.org/2024,6560)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 15.02.2024 - B 7 K 23.378 (https://dejure.org/2024,6560)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 15. Februar 2024 - B 7 K 23.378 (https://dejure.org/2024,6560)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 49a Abs. 1; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a; BayVwVfG Art. 49a Abs. 3; VwGO § 6; VwGO § 101 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    "Soforthilfe, Corona", Widerruf der Bewilligung, Zweckverfehlung bei fehlendem Liquiditätsengpass, Berechtigung (auch) zur nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses, Regierungserklärung des Bayerischen, Ministerpräsidenten vom 19.03.2020, widersprüchliches ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 25.01.2021 - 6 ZB 20.2162

    Widerruf eines Bewilligungsbescheids über die Gewährung einer Soforthilfe wegen

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    aa) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschafts-, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 70.80 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 22.800 - juris).

    dd) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. hierzu bspw. BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 22 ZB 22.2254 - juris Rn. 14; VG Saarland, U.v. 6.12.2023 - 1 K 467/23 - juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 23.800 - juris) ist der Teilwiderruf der gewährten Soforthilfe auch der Höhe nach rechtmäßig.

  • VGH Bayern, 11.10.2019 - 22 B 19.840

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheides ("10.000-Häuser-Programm")

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    Der Antragsteller hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.861 - juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    aa) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschafts-, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 70.80 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 22.800 - juris).
  • VG Würzburg, 19.04.2021 - W 8 K 20.1732

    Soforthilfe Corona, Auslegung des Klageantrags, Rückforderung einer Soforthilfe,

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    Bedenken dahingehend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Betrag in Höhe von 849, 93 EUR förderfähig ist, wurden weder (substantiiert) vorgetragen, noch ist für das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen anderweitig eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung durch den Beklagten ersichtlich (zur Berechnung des Liquiditätsengpasses vgl. bspw. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 - W 8 K 20.1732 - juris Rn. 38 ff.).
  • VG Saarlouis, 06.12.2023 - 1 K 467/23

    Corona-Krise; Zuwendung der Überbrückungshilfe III; maßgeblicher Zeitpunkt zur

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    dd) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. hierzu bspw. BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.2.2023 - 22 ZB 22.2254 - juris Rn. 14; VG Saarland, U.v. 6.12.2023 - 1 K 467/23 - juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 23.800 - juris) ist der Teilwiderruf der gewährten Soforthilfe auch der Höhe nach rechtmäßig.
  • VG Würzburg, 15.11.2021 - W 8 K 21.861

    Versagungsgegenklage, Anfechtungsklage, Gesundheitsstudio, Fitnessstudio,

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    Der Antragsteller hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.861 - juris Rn. 27 ff.).
  • VG Bayreuth, 18.12.2023 - B 7 K 22.800

    "Corona-Soforthilfe", Widerruf der Bewilligung, Zweckverfehlung bei (tatsächlich)

    Auszug aus VG Bayreuth, 15.02.2024 - B 7 K 23.378
    aa) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschafts-, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 70.80 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 - 6 ZB 20.2162 - juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 - B 7 K 22.800 - juris).
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